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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

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Keine Liebhaberei bei selbständiger ärztlicher Tätigkeit trotz Verlusten

Ein Arzt hatte mit Beginn seiner Pension eine selbständige Notarzttätigkeit aufgenommen und neben den Pensionsbezügen auch selbständige ärztliche Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt. In Summe wurden mit diesen selbständigen Einkünften über zwölf Jahre hinweg kumuliert Verluste erzielt, wobei in einzelnen Jahren Überschüsse lukriert werden konnten. In den letzten vier Veranlagungsjahren in Folge seien ausschließlich Verluste erzielt worden. Schließlich erkrankte der Arzt (im Alter von 72 Jahren) und konnte demnach in dieser Zeit keine Umsätze generieren. Er erklärte einen Verlust aus der Notarzttätigkeit und wollte diesen Verlust mit seinen Pensionseinkünften ausgleichen. Das Finanzamt qualifizierte die Einkünfte jedoch als Liebhaberei und ließ den Verlustausgleich nicht zu.

Bei einer ärztlichen Tätigkeit handelt es sich zunächst einmal um eine Tätigkeit, bei der prinzipiell eine Gewinnabsicht vermutet wird. Dies im Gegensatz zu Tätigkeiten, die eng mit privaten Interessen in Zusammenhang stehen (z.B. Pferdezucht, Hobbymaler, Vermietung einer Segeljacht etc.). Allein das Auftreten von Verlusten ist keine Grundlage zur Qualifikation als Liebhaberei. Insbesondere kann nach Ablauf eines Anlaufzeitraums bei fortlaufenden Verlusten die Liebhaberei anhand bestimmter Kriterien widerlegt werden. Diese Kriterien umfassen:

  • Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
  • Verhältnis der Verluste zu Überschüssen,
  • Verlustursachen im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben,
  • Marktgerechtes Verhalten in Hinblick auf Preisgestaltung und angebotene Leistung,
  • Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage.

Im vorliegenden Fall entschied das BFG (GZ RV/5100021/2014 vom 19.2.2018), dass aufgrund der Krankheit Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage dem Steuerpflichtigem nicht möglich waren. Insofern kann diesem Kriterium keine besondere Bedeutung geschenkt werden. Stellt sich bei einer Tätigkeit objektiv nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals erfolgsbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Dem Alter oder dem Gesundheitszustand des Abgabepflichtigen kommt dabei keine Bedeutung zu. Das Finanzamt hätte also anhand der übrigen Kriterien darlegen müssen, aus welchen Gründen sich die Erfolglosigkeit gerade im Beschwerdejahr (d.h. im Jahr der Erkrankung) herausgestellt hat. Mangels schlüssiger Argumentation des Finanzamts billigte das BFG im vorliegenden Fall dem Arzt eine längere Verlustphase zu und damit auch den Verlustausgleich für dieses Geschäftsjahr.

Bild: © gunnar3000 - Fotolia

April 2018
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info