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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Aktuelles

Erhöhte Lebenserhaltungskosten durch Bulimie als außergewöhnliche Belastung

Der Gesetzgeber knüpft bei der steuerlichen Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung an die Voraussetzungen der Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Überdies dürfen die Aufwendungen nicht bereits Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen. Typischerweise davon ausgenommen sind Belastungen dann, wenn sie Aufwendungen der privaten Lebensführung sind. Allerdings können auch solche ansonsten nicht steuermindernde Aufwendungen gerade dann abgezogen werden, wenn die Bedingungen für eine außergewöhnliche Belastung erfüllt sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich unlängst (GZ Ro 2015/13/0023 vom 31.5.2017) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch Bulimie (Brechattacken) bedingte, höhere Lebenserhaltungskosten eine außergewöhnliche Belastung darstellen können. Die im konkreten Fall höheren Aufwendungen sind nicht nur durch Medikamente oder den Mehrbedarf an Hygieneartikeln begründet, sondern auch durch den erhöhten Konsum an Nahrungsmitteln. Schließlich muss aufgrund von ständigen Erbrechens ein Vielfaches an Nahrungsmitteln konsumiert werden, um dem Körper denselben lebensnotwendigen Nährwert zuführen zu können. Während das Finanzamt die notwendige Außergewöhnlichkeit mit dem Hinweis, dass jeder Mensch essen müsse und somit Ausgaben für Lebensmittel nichts Außergewöhnliches seien, abstritt, sah der VwGH diese Voraussetzung für die außergewöhnliche Belastung als erfüllt an. Durch ein medizinisches Fachgutachten konnte überdies die krankheitsbedingte Verursachung der Mehraufwendungen nachgewiesen werden. Die Kriterien für eine außergewöhnliche Belastung mit Berücksichtigung eines Selbstbehalts waren somit erfüllt.

Bild: © ki33 - Fotolia

Oktober 2017
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info