Steuerberater Ried im Innkreis, Steuerberater Altheim, Steuerberater Linz

Klienten-Info

Suche

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Von der Steuerberater-Website www.fusseis.at möchte ich diesen Artikel empfehlen:

Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung ist kein endgültiger Vermögensverlust

Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung ist kein endgültiger Vermögensverlust

Grundsätzlich gilt, dass Wertänderungen einer internationalen Schachtelbeteiligung (zumindest 10%ige Beteiligung an einer zumindest ein Jahr gehaltenen ausländischen Kapitalgesellschaft) steuerneutral sind. Im Jahr der Anschaffung besteht die Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht. Sofern diese Option nicht gewählt wird, können Wertverluste nicht steuerwirksam geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nicht für tatsächliche und endgültige Vermögensverluste durch liquidations- oder insolvenzbedingten Untergang. Derartige Verluste können - gekürzt um steuerfreie Gewinnausschüttungen der letzten fünf Jahre - über sieben Jahre verteilt geltend gemacht werden.

Das Bundesfinanzgericht (GZ RV/5101743/2014 vom 6.6.2018 bzw. GZ RV/6100553/2017 vom 26.7.2018) hat sich zuletzt mehrfach damit befasst, ob ein im Zuge einer Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung realisierter Verlust als endgültiger Vermögensverlust im Sinne des § 10 Abs. 3 KStG anzusehen ist. Das BFG vertrat dabei eine strenge Auslegung und hat festgehalten, dass eine Veräußerung keinen Liquidations- oder Insolvenzfall darstellt und daher aufgrund fehlender gesetzlicher Deckung der Veräußerungsverlust nicht geltend gemacht werden kann. Eine aus wirtschaftlicher Sicht durchaus denkbare Gleichstellung eines Veräußerungsverlustes mit einem Liquidationsverlust wurde daher nicht akzeptiert.

Mit dieser Entscheidung orientiert sich das BFG an der sehr restriktiven Rechtsprechung des VwGH (GZ Ro 2014/13/0042 vom 31.3.2017), welcher das Vorliegen eines endgültigen Vermögensverlustes überhaupt erst bei Abschluss des Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens zulässt. Im Hinblick auf die im Ausland oft recht komplexen und langwierigen Verfahren ist es somit oftmals gar nicht einfach, die faktisch bereits final eingetreten Verluste geltend machen zu können. Insgesamt empfiehlt es sich, die Beendigung eines verlustreichen Auslandsengagements sorgsam zu planen.

Dezember 2018
Kategorien: Klienten-Info