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Innerbetriebliche DB-Senkung für 2023 und 2024

Ihre Möglichkeiten und Muster für den notwendigen Aktenvermerk zur innerbetriebliche DB-Senkung für 2023 und 2024          

Wie wir in der Aussendung vom 02.12.2022 informiert haben, wird der Dienstgeberbeitrag (DB) ab 2025 von 3,9 % auf 3,7 % reduziert. Doch schon 2023 und 2024 ist eine DB-Senkung auf 3,7 % möglich. Was Sie hierfür berücksichtigen müssen, fassen wir im Folgenden kurz zusammen.

 

Die DB-Reduktion kann für 2023 bereits in der für Ihren Betrieb relevanten überbetrieblichen lohngestaltenden Vorschrift (zB Kollektivertrag) festgelegt sein. Enthält die überbetriebliche lohngestaltende Vorschrift keine Regelung, so kann die DB-Senkung durch den Arbeitgeber auch innerbetrieblich einseitig festgelegt werden. Für diese innerbetriebliche Festlegung ist lediglich zu berücksichtigen, dass sie für alle Arbeitnehmer oder eine bestimmte Arbeitnehmergruppe erfolgen muss.  

Die innerbetriebliche Festlegung ist formlos möglich. Es bedarf also keiner ausdrücklichen Mitteilung an die Arbeitnehmer oder eines Vermerks auf dem Lohn-/Gehaltszettel. Das Bundesministerium (BMWA) empfiehlt für allfällige Kontrollen im Rahmen einer GPLB jedoch einen vorab verfassten betriebsinternen Aktenvermerk, den wir hiermit weitergeben möchten:

„Gemäß § 41 Abs 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7 Prozent der Beitragsgrundlage festgelegt.“

Die DB-Senkung 2023 und 2024 ist für alle Arbeitnehmer möglich, für die ein DB zu entrichten ist. Sohin auch für freie Dienstnehmer und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.

Bitte übermitteln Sie Ihrer Lohnverrechnung bzw uns rechtzeitig den betriebsinternen Aktenvermerk, wenn die DB-Senkung für Ihre Arbeitnehmer bereits innerhalb der Übergangsfrist, zB ab 2023, gelten soll.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung! 

Januar 2023
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