Steuerberater Ried im Innkreis, Steuerberater Altheim, Steuerberater Linz

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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

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Doch noch Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht

Der VfGH konnte in der durchaus umstrittenen Registrierkassenpflicht keine Verfassungswidrigkeit erkennen (siehe auch KI 04/16). Nun ist es erfreulicherweise durch den
Ministerrat doch noch zu Erleichterungen gekommen, welche besonders gemeinnützige Vereine, Vereinsfeste und die sogenannte Kalte-Hände Regelung betreffen. Bekanntermaßen tritt die Registrierkassenpflicht grundsätzlich ein, wenn die jährlichen Umsätze mehr als 15.000 € betragen und (davon) jährliche Barumsätze von mehr als 7.500 € erzielt wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch Bankomat- und Kreditkartenzahlungen als Barumsätze gelten.

Erleichterungen für Vereine

Feste von gemeinnützigen Vereinen bzw. Körperschaften öffentlichen Rechts sollen bei einem Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr nicht der Registrierkassenpflicht unter-liegen – bisher war nur eine Befreiung für Feste von bis zu 48 Stunden im Jahr vorgesehen. Diese Regelung soll auch für politische Parteien gelten, sofern es sich um ein ortsübliches Fest handelt (maximaler Jahresumsatz von 15.000 € und Verwendung der Überschüsse für gemeinnützige und parteipolitische Zwecke). Eine Erleichterung ist auch für den Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen (z.B. von Fußballvereinen) vorgesehen. Sofern die Kantine an maximal 52 Tagen pro Jahr geöffnet hat und einen Umsatz von maximal 30.000 € erzielt, entfällt die Registrierkassenpflicht.

Erleichterungen für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe

Nunmehr soll es für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten eine Ausnahme von der Registrierkassenpflicht geben, sofern die Umsätze 30.000 € nicht überschreiten. Die 30.000 € Grenze ist auch bei der „Kalte-Hände Regelung“ maß-gebend, wobei nur mehr jener Jahresumsatz relevant sein soll, der auf die außerhalb der festen Räumlichkeiten ausgeübten Tätigkeiten entfällt (bisher wurde auf den Gesamtjahresumsatz abgestellt). Werden die 30.000 € unterschritten, so sind diese Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausgenommen und es kann die einfache Losungsermittlung zur Anwendung kommen. Eine Erleichterung im Sinne eines Zeitgewinns ist auch bei der verpflichtenden technischen Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen geplant. Hier wurde die Frist für die Umstellung von 1.1.2017 auf 1.4.2017 verschoben. Gar keine Registrierkassenpflicht soll es für Kreditinstitute geben, weil diese ohnehin einer strengen staatlichen Aufsicht unterliegen, die eine korrekte Erfassung der Abgabenbemessungsgrundlagen bereits sicherstellt.

Trotz dieser Erleichterungen ist zu erwarten, dass es bei den von der Registrierkassenpflicht betroffenen Unternehmen bald zu Überprüfungen hinsichtlich der korrekten Umsetzung der Registrierkassenpflicht kommen wird. Laut Informationen der Finanzverwaltung ist nämlich geplant, mit den Prüfungen der Registrierkassenpflicht ab Juli 2016 zu beginnen. Zunächst im Rahmen normaler Betriebsprüfungen und voraussichtlich ab Herbst auch mit Unterstützung der Finanzpolizei.

Bild: © IckeT - Fotolia

Juli 2016