Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.
Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.
Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.
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UNTERNEHMENS-
BERATUNG
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ABSCHLUSS-
ERSTELLUNG
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sind unser Job
WIRTSCHAFTS-
PRÜFUNG
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auf Mehrwert.
Unsere Beratung.
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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.
Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.
Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.
An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.
Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.
AKTUELLES
Archiv
VwGH und Gebührenpflicht bei elektronischen Signaturen bei nicht ausgedruckten E-Mails
Das Gebührengesetz knüpft seinem Ursprung nach an den Papierbogen an und wird oftmals als nicht mehr zeitgemäßes Gesetz gesehen. Die Frage, ob die Gebührenpflicht von Rechtsgeschäften dadurch umgangen werden kann, dass kein Ausdruck des Vertrags erfolgt und somit keine zu vergebührende Urkunde vorliegt, hat schon öfters zu gegenläufigen Ansichten zwischen Finanzverwaltung, Gerichten und Steuerpflichtigen geführt. Nachdem der UFS in seiner Entscheidung die Gebührenpflicht bei rein elektronischen Rechtsgeschäften verneint hat (KI 01/2010), bevorzugt der VwGH eine eher weite Auslegung des Papierbegriffs (GZ 2009/16/0271 vom 16.12.2010).
Die Gebührenpflicht eines Rechtsgeschäfts knüpft grundsätzlich an die Errichtung einer Urkunde an, welche von den Vertragspartnern unterzeichnet sein muss. Neben der handschriftlichen Unterschrift stellt die Finanzverwaltung in den Gebührenrichtlinien klar, dass auch jede elektronische Signatur als Unterschrift i.S.d. Gebührengesetzes anzusehen ist und dann das Ausdrucken der Urkunde keine Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld ist. Der VwGH schließt sich in seiner Entscheidung dieser Sichtweise grundsätzlich an – so wird die Unterzeichnung mittels sicherer elektronischer Signatur i.S.d. Signaturgesetzes als ausreichend gewertet, um Gebührenpflicht auszulösen. Dies entspricht auch den gemeinschaftsrechtlichen Bestrebungen, dass fortgeschrittene elektronische Signaturen, welche auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt werden, die rechtlichen Anforderungen einer handschriftlichen Unterschrift erfüllen sollen und z.B. in Gerichtsverfahren als Beweismittel zugelassen werden können. Auf das Ausdrucken – beispielsweise des E-Mails – kommt es nicht an, da auch der Bildschirm, auf dem das E-Mail lesbar gemacht wird, dem Papierbegriff im weiteren Sinn unterliegt.
Zur Frage, ob gewöhnliche elektronische Signaturen, die nicht den Anforderungen des Signaturgesetzes entsprechen und im tagtäglichen E-Mail Verkehr zum Einsatz kommen, auch Gebührenpflicht auslösen können, hat der VwGH nicht Stellung genommen. Folgt man dem bloßen Wortlaut der Gebührenrichtlinie (hier heißt es, dass jede elektronische Signatur eine Unterschrift i.S.d. Gebührengesetzes darstellt), wäre dies theoretisch denkbar. Allerdings entsprechen bloße Namenszeichnungen unter einem E-Mail sowie automatisch generierte „Disclaimer“ regelmäßig nicht den Anforderungen des Signaturgesetzes und stellen daher keine elektronische Signatur dar (weder eine sichere noch eine einfache elektronische Signatur). Folglich löst die in der Praxis vorherrschende E-Mail-Verwendung (mit Namenszeichnung und Disclaimer) keine Gebührenpflicht aus.
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