Steuerberater Ried im Innkreis, Steuerberater Altheim, Steuerberater Linz

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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Orden

Abgrenzung Dienstvertrag, Freier Dienstvertrag und Werkvertrag

 

Dienstvertrag

Freier Dienstvertrag

Werkvertrag

Geschuldet wird

Arbeitsleistung, kein Erfolg

Arbeitsleistung, kein Erfolg

Ein bestimmter Erfolg (Werk)

Vertragsdauer

Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt

Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt

Zielschuldverhältnis: nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis

Anspruch auf Entgelt

für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit

für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit

nach Fertigstellung des vereinbarten Werkes; Bezahlung nach Erfolg;

Unternehmerisches Wagnis (Risiko für die Nützlichkeit der Leistung)

Trägt der Dienstgeber

Trägt der Dienstgeber

Trägt der Werkunternehmer

Haftung

Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmer­haftpflicht­gesetzes

Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmer­haftpflicht­gesetzes

Für einen bestimmten Erfolg; Haftung nach allgemeinem Schadenersatzrecht;

Ist Vertretung erlaubt?

nein; die Arbeitsleistung muss persönlich erbracht werden

Eine Vertretung ist möglich, die persönliche Arbeitsleistung muss aber die Regel sein

Ja, auch ohne Zustimmung des Werkbestellers

Weisungen des Dienstgebers

den persönlichen (Verhalten, Organisation der Arbeit) und sachlichen Weisungen unterworfen

nur den sachlichen Weisungen unterworfen

nur den sachlichen Weisungen unterworfen

Arbeitszeit, Arbeitsort

vom Dienstgeber geregelt; volle Einbindung in die betriebliche Organisation;

selbst zu bestimmen; fehlende Eingliederung in den Betrieb

selbst zu bestimmen

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

gegeben

gegeben

keine Fürsorgepflicht

Betriebsmittel

keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel

keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel

eigene Betriebsmittel

Die Abgrenzung der verschiedenen Verträge erfolgt nach dem Überwiegen der angeführten Kriterien. Bei geringfügig Beschäftigten wird in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen echten und freien Dienstnehmern gemacht.

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