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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

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Zeitpunkt der Erfassung von Gewinnen einer GmbH & Co KG im Jahresabschluss des Gesellschafters

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Zeitpunkt der Erfassung von Gewinnen einer GmbH & Co KG im Jahresabschluss des Gesellschafters

Bereits im März 2012 hat das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) eine überarbeitete Stellungnahme zur Darstellung des Eigenkapitals im Jahresabschluss der GmbH & Co KG vorgelegt. Die wesentliche Aussage dieser Stellungnahme lautet, dass der Gewinnausschüttungsanspruch der Gesellschafter erst mit Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH & Co KG entsteht. Der Gewinn des laufenden Jahres ist daher zum Abschlussstichtag im Eigenkapital der GmbH & Co KG und nicht als Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern auszuweisen.

Diese Kernaussage hat die Frage aufgeworfen, zu welchem Zeitpunkt der Gewinn des laufenden Jahres der GmbH & Co KG als Beteiligungsertrag im Jahresabschluss der Gesellschafter zu erfassen ist. In der Praxis erfolgte die Gewinnerfassung bei den Gesellschaftern einer GmbH & Co KG bislang regelmäßig phasenkongruent, das heißt bereits in jener Periode, in der die GmbH & Co KG den Gewinn erzielte. Das AFRAC hat diese Frage nun im März 2013 mit der überarbeiteten Stellungnahme zu den Grundsätzen der unternehmensrechtlichen phasenkongruenten Dividendenaktivierung beantwortet.

Für eine phasenkongruente Erfassung von Gewinnen einer GmbH & Co KG bei den Gesellschaftern müssen laut AFRAC folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Höhe der Stimmrechte

Das empfangende Unternehmen muss direkt oder indirekt über die laut Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit der Stimmrechte für die Feststellung des Jahresabschlusses bzw. Gewinnverteilung der GmbH & Co KG verfügen. Fehlt eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, muss das empfangende Unternehmen direkt oder indirekt über alle Stimmrechte verfügen.

2. Zeitliche Lage der Abschlussstichtage

Der Abschlussstichtag der GmbH & Co KG darf nicht nach dem Abschlussstichtag des empfangenden Unternehmens liegen.

3. Beschlusslage zur Dividendenausschüttung

Der Abschluss der GmbH & Co KG muss vor jenem des empfangenden Unternehmens aufgestellt werden. Darüber hinaus muss das empfangende Unternehmen vor dem Abschlussstichtag einen dokumentierten Beschluss fassen, dass ein bestimmter Betrag zur Ausschüttung vorgesehen ist. Wird der Gewinn den Gesellschaftern laut Gesellschaftsvertrag ohne weiteres Beschlusserfordernis zugerechnet, ist ein dokumentierter Beschluss vor dem Abschlussstichtag nicht erforderlich.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, hat der Gesellschafter der GmbH & Co KG eine phasenkongruente Gewinnerfassung über den Ansatz einer Forderung vorzunehmen. Andernfalls können die Gewinne im Jahresabschluss des Gesellschafters erst im Folgejahr nach Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH & Co KG erfasst werden.

Von der Bilanzierung losgelöst ist weiterhin der Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung des Ergebnisses bei den Gesellschaftern. Das (anteilige) KG-Ergebnis ist bei diesen in jenem Veranlagungsjahr zu erfassen, in welchem das Wirtschaftsjahr der KG endet. Bei gleichen Bilanzstichtagen ist daher das Jahresergebnis der KG jedenfalls noch im selben Jahr zu versteuern.

Bild: © Tatesh - Fotolia

Mai 2013
Kategorien: Klienten-Info